Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Beglaubigungsvorschriften (Stand: 1. April 2025)

Volle diplomatische Beglaubigung:

Ausländische Urkunden aus dem Bildungsbereich, die in Österreich zu amtlichen Zwecken vorgelegt werden, bedürfen grundsätzlich der innerstaatlichen Beglaubigung des jeweiligen Staates (d.h. Unterrichtsbehörde, Außenministerium) sowie der Überbeglaubigung durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Ausstellungsland (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat).

Beglaubigung in der Form der Apostille:

Eine volle diplomatische Beglaubigung von Urkunden aus dem Bildungsbereich entfällt bei Vertragsstaaten des „Haager Beglaubigungsübereinkommens“ (Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung), wenn diese Urkunden mit der Apostille versehen sind.

Dies sind derzeit folgende Staaten: Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belarus, Belize, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Chile, China – einschließlich Sonderverwaltungsgebiete Macau und Hongkong – ausgenommen Taiwan, Costa Rica, Dänemark, Dominica, Dominikanische Republik[1] Ecuador, El Salvador, Estland, Eswatini, Fidschi, Georgien, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Jamaika, Japan, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Kolumbien, Republik Korea, Lesotho, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Moldau, Monaco, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Oman, Palau, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Russische Föderation, Samoa, San Marino, São Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweiz, Seychellen, Singapur, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Suriname, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Ukraine, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Befreiung von jeglicher Beglaubigung:

elgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.

Übersetzungsrichtlinien

Bei Fremdsprachigkeit ist eine durch ein (in Österreich oder einem EU/EWR Land) offiziell registriertes (gerichtlich beeidetes) Übersetzungsbüro angefertigte Übersetzung erforderlich. Die Übersetzung muss mit der Originalurkunde bzw. mit einer beglaubigten Kopie amtlich fest verbunden sein. Eine Übersicht aller beeideten Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher finden Sie auf der Seite des Österreichischen Verbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher – ÖVGD.